Um eine problemlose Zweitveröffentlichung im Open Access zu ermöglichen, sollten Sie in einem Verlagsvertrag zur Erstveröffentlichung auf Folgendes achten:
- dem Verlag einfaches Nutzungsrecht, nicht ausschließliches Nutzungsrecht einzuräumen, oder
- ausschließliches Nutzungsrecht, das nach einer Embargofrist aufgehoben wird.
Ihr Urheberrecht ist nach deutschem Recht nicht übertragbar (außer durch Erbfolge). Der Vertrag mit dem Verlag regelt lediglich das Nutzungsrecht.
Zeitschriftenartikel
Welche Embargofrist für Ihren Zeitschriftenartikel gilt, können Sie in der Datenbank SHERPA/RoMEO recherchieren.
Zeitschriften sind „Sammlungen“ nach § 38 UrhG, d. h. sollte das Nutzungsrecht im Vertrag nicht ausdrücklich formuliert sein, bekommt der Verlag ausschließliche Nutzungsrechte. Aber: Ein Jahr nach Erscheinen darf der Urheber das Werk nach § 38 UrhG öffentlich zugänglich machen.
Das unabdingbare Zweitveröffentlichungsrecht, § 38 Abs. 4:
- wurde zum 01.01.2014 eingeführt,
- gilt für Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Beiträge und
- für mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderte Forschung: Zeitschriftenpublikationen in periodisch (min. 2mal/Jahr) erscheinenden Sammlungen können zwölf Monate nach der Erstveröffentlichung der Allgemeinheit zu nicht-gewerblichen Zwecken – unabhängig von den Regelungen im Verlagsvertrag (!) – zugänglich gemacht werden,
- die Quellenangabe der Erstveröffentlichung ist dann Pflicht (empfiehlt sich aber auch bei anderen Zweitveröffentlichungen).
Andere Publikationsarten
Hier gibt es leider keine gesetzliche Regelung zur Zweitveröffentlichung im Open Access, daher empfehlen wir, den Verlag nach einer entsprechenden Regelung zu fragen – auch hier am besten schon vor der Erstveröffentlichung, damit das Recht zur Zweitveröffentlichung im Verlagsvertrag festgehalten werden kann.