Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat die Ausländerbehörden angewiesen Fiktionsbescheinigungen bei auslaufender Aufenthaltserlaubnis und entsprechendem rechtzeitigen Verlängerungsantrag ohne Prüfung für einen längeren Zeitraum zu erteilen (§ 81 Absatz 4 AufenthG). Der bisherige Aufenthaltstitel gilt vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§81 Absatz 4, Satz 1 AufenthG). Die nach §81 Absatz 5 AufenthG zu erteilende Fiktionsbescheinigung dient lediglich zu Nachweiszwecken. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag formlos (z. B. telefonisch, online, per Email oder per Post) gestellt wird.
Das Schreiben kann hier eingesehen werden: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/migration/rundschreiben-entlastung-abh-corona.pdf?__blob=publicationFile&v=3.